Die Satzung des Förderverein gemeinesam gegen Lungenkrebs e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Gemeinsam gegen Lungenkrebs", nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“ (eingetragener Verein).

(2) Sitz des Vereins ist Wiesbaden.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein fördert die interdisziplinäre Diagnostik und Therapie von Patienten mit Lungenkrebs und anderen bösartigen Tumoren der Brusthöhle auf den Gebiten der Wissenschaft und Forschung, der universitären Ausbildung und der Weiterbildung
(2) Er unterstützt die wissenschaftlichen Überprüfungen von therapien im Rahmen von Studien
(3) Er unterstützt die Erarbeitung von Leitlinien in den jeweiligen interdisziplinären Disziplinen
(4) Die zentrale Erfassung von Befunden und Daten
(5) Den Aufbau von Netzwerken
(6) Die Etablierung und den Ausbau neuer diagnostischer und therapeutischer Methoden
(7) Sicherung und Verbesserung der Versorgungsqualität
(8) Förderung der Patientenaufklärung und des Präventionsauftrages

(2) Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:

· den Austausch von Meinungen und Praxiserfahrungen der Vereinsmitglieder untereinander und mit Vertretern aus Steuerpolitik, Steuerpraxis und den Steuerwissenschaften;

· die Durchführung von Veranstaltungen, Tagungen, Symposien, Fachvorträgen, Fachdiskussionen, die der Allgemeinheit zugänglich sind und deren wissenschaftliche Ergebnisse zeitnah veröffentlicht werden;

· die Unterstützung der Forschung und Wissenschaft in finanzieller und ideeller Hinsicht, auch durch Spenden an gemeinnützige Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere zum Ausbau und zur angemessenen Förderung der steuerrechtlichen Teilbibliothek der Universität Regensburg;

· die Herausgabe und die Förderung von steuerwissenschaftlichen Fachpublikationen. Der Verein betätigt sich nicht als Verleger;

· die Organisation von Fortbildungsveranstaltungen zum Zwecke der steuerrechtlichen Aus- und Weiterbildung.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden.

(2) Juristische Personen und Personenvereinigungen können Fördermitglieder ohne Stimmrecht werden.

(3) Die Aufnahme setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Sie wird wirksam, sofern der Vorstand die Aufnahme nicht binnen vier Wochen ab Zugang des Aufnahmeantrags ablehnt. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch den Austritt aus dem Verein;

b) durch Ausschluss aus dem Verein;

c) durch Tod oder die Auflösung der juristischen Person oder der Personenvereinigung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Austrittserklärung hat schriftlich zum Schluss des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.

§ 6 Vereinsausschluss

(1) Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es nachhaltig gegen die Interessen des Vereins verstößt oder in anderer Weise die Verwirklichung des Vereinszwecks gefährdet. Ein zum Ausschluss berechtigender Grund liegt auch dann vor, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsanschrift nicht gezahlt ist.

(2) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern.

(3) Der Beschluss ist mit Gründen an die zuletzt dem Verein bekannte Mitglieds-Anschrift oder E-Mail-Adresse zu senden. Gegen den Beschluss ist innerhalb von vier Wochen die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zu einer abschließenden Entscheidung hierüber ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet dann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Über die Höhe seines Mitgliedsbeitrages entscheidet jedes Mitglied selbst. Die Mitgliederversammlung setzt einen Mindestbeitrag fest. Der Vorstand kann in Einzelfällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

· der Vorstand;

· die Mitgliederversammlung;

· der Wissenschaftliche Beirat.

§ 9 Vorstand und Geschäftsführung

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.

(2) Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne des Abs. 1 sowie aus bis zu drei weiteren Mitgliedern. Soweit in dieser Satzung mit Ausnahme des § 9 Abs. 1 und des § 15 Abs. 3 vom Vorstand gesprochen ist, ist dieser Gesamtvorstand gemeint.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst und sind zu protokollieren. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Auch ohne Sitzung des Vorstands ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich oder per E-Mail erklären. Sofern der Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Finanz- und Steuerrecht der Universität Regensburg nicht dem Vorstand angehört, nimmt er an allen Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt der jeweils gewählte Vorstand im Amt.

(5) Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, während der Restdauer der Amtsperiode ein Ersatzmitglied zu bestimmen.

(6) Der Vorstand kann aus dem Kreis der Vereinsmitglieder bis zu zwei Geschäftsführer mit der Führung der Vereinsgeschäfte beauftragen.

§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind.

(2) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c) Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellung eines Haushaltsplans;

d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, über die Behandlung von sog. Aufwands-spenden zu beschließen oder entsprechende Vereinsordnungen zu er-lassen. Der Beschluss oder die Vereinsordnung ist den Mitgliedern schriftlich oder per E-Mail bekannt zu machen.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie soll möglichst bis zum 30. Juni eines jeden Jahres erfolgen und wird vom Vorsitzenden durch schriftliche oder elektronische (E-Mail) Einladung einberufen. Die Einladung ist mit einer Frist von vier Wochen an die zuletzt dem Verein bekannte Mitglieds-Anschrift oder E-Mail-Adresse zu senden; ihr muss eine Tagesordnung beigefügt sein. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder wenn es der Vorstand für erforderlich hält, hat der Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb angemessener Frist, spätestens innerhalb von vier Wochen einzuberufen.

(2) Der Mitgliederversammlung ist ein Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit des Vereins während des Zeitraums seit der letzten Mitgliederversammlung zu erstatten.

(3) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

a) die Wahl und Entlastung des Vorstandes;

b) die Wahl von zwei Kassenprüfern;

c) die Festsetzung der Mindesthöhe der Mitgliedsbeiträge;

d) die Entgegennahme des Berichts des Wissenschaftlichen Beirats;

e) die Änderung der Satzung;

f) die Auflösung des Vereins.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Zwecks des Vereins und die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge entsprechend § 7 der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder; das Gleiche gilt für die Auflösung des Vereins, über die eine zu diesem Zweck eigens einberufene Mitgliederversammlung entscheidet.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist und von den Mitgliedern auf Wunsch eingesehen werden kann.

§ 12 Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der Wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Erfüllung der Vereinszwecke zu beraten und zu unterstützen.

(2) Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtsperiode Mitglieder und auch fachkundige Nichtmitglieder in den Wissenschaftlichen Beirat berufen.

(3) Der Wissenschaftliche Beirat wählt auf Vorschlag des Vorstandes aus seiner Mitte einen Beiratsvorsitzenden sowie dessen Vertreter. Der Beirat beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen.

(4) Der Wissenschaftliche Beirat und der Vorstand sollen mindestens einmal im Jahr zusammenkommen. Die Leitung obliegt dem Vorsitzenden des Beirats, seinem Stellvertreter oder dem Vorsitzenden des Vorstands.

§ 13 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtszeit der Wahl des Vorstandes zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

(2) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht. Die Überprüfung bezieht sich auf die ordnungsgemäße rechnerische Führung der Vereinsgeschäfte, nicht auf die Zweckmäßigkeit der im Interesse des Vereins getätigten Ausgaben.

§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Universität Regensburg zu, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerwissenschaftliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens nach der Auflösung sollen erst nach Rücksprache mit dem Finanzamt ausgeführt werden.

(2) Für den Fall der Auflösung wird der Vorstandsvorsitzende zum Liquidator bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung hierüber nicht abweichend entscheidet.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Der Verein nimmt seine Tätigkeit mit der Gründung auf.

(2) Jede Bestimmung dieser Satzung ist so auszulegen, dass damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Vereins nicht beeinträchtigt werden.

(3) Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist zu geringfügigen Satzungsänderungen berechtigt, soweit diese lediglich die Fassung der Satzung betreffen oder wegen Beanstandungen des Vereinsregisters oder sonstiger Behörden dies zur Beseitigung von Unstimmigkeiten im Wortlaut notwendig sein sollte.

(4) Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 17. Apr 2007 beschlossen.